Satzung

-Wir für Kibo
…für ein faires Miteinander


Satzung des Wählervereins „Wir für Kibo e.V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen „Wir für Kibo“. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist Kirchheimbolanden.
1.2 Die offizielle Abkürzung des Vereinsnamens lautet: „Wir für Kibo“.
1.3 „Wir für Kibo“ ist hervorgegangen aus der Wählergruppe Bock.

§ 2 Geschäftsjahr
2.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Ziele des Vereins
3.1 Zweck des Vereins ist, als Wählervereinigung aktiv an der Kommunalpolitik teilzunehmen.
3.2 Der Wählerverein wirkt als unabhängige Alternative zu den politischen Parteien und vertritt dabei alle Bürger in kommunalen Angelegenheiten.
3.3 Ziel ist eine zukunftsorientierte Gestaltung des Lebensraums der Menschen in Kirchheimbolanden und Umgebung unter Berücksichtigung ihrer ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen. Insbesondere setzt sich der Wählerverein für eine transparente Gestaltung politischer Prozesse bei größtmöglicher Beteiligung der Bevölkerung ein.
3.4 Der Wählerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
4.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung
5.1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen
6.1 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
7.1 Mitglied kann jede kommunalpolitisch interessierte natürliche oder juristische Person werden.
7.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
7.3 Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Der Berufungsantrag ist schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
8.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
8.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahre gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
8.3 Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
8.4 Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Der Berufungsantrag ist schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge
9.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins
10.1 Organe des Wählervereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung
11.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
– die Wahl des Vorstandes
– die Wahl von 2 Kassenprüfern
– Entgegennahme der geprüften Jahresrechnung und sonstiger Berichte des Vorstands
– die Höhe und Fälligkeitder Mitgliedsbeiträge
– Entlastung des Vorstandes
– die Ausschließung eines Mitgliedes
– Satzungsänderungen
– die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens
11.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder das schriftlich beim Vorstand beantragen.
11.3 Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Eine Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift- oder Email-Adresse gerichtet war. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn frist- und formgerecht eingeladen wurde.
11.4 Bei der Eröffnung der Mitgliederversammlung ist festzustellen, ob es Änderungen oder Ergänzungen zur Tagesordnung gibt. Danach ist über die Tagesordnung abzustimmen. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet, bei Stimmengleichheit ist die
Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.
11.5 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts von abwesenden Mitgliedern muss schriftlich vorliegen. Dabei darf ein Mitglied nicht mehr als 2 Stimmen übertragen bekommen.
11.6 Die Mitgliederversammlung wird durch einen Vorstand geleitet, sofern kein gesonderter Versammlungsleiter bestimmt wurde. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu bestimmen. Das von Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnete Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von einem Monat zugänglich zu machen.
11.7 Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins müssen mit Zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst und dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden.

§ 12 Aufstellung von Wahlvorschlägen
12 .1 Die Aufstellung von Wahlvorschlägen hat nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen und wird von der Mitgliederversammlung für öffentliche Wahlen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt.

§ 13 Vorstand
13.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden auszuüben.
13.2 Mitglieder, die ein politisches Mandat erworben haben, gehören für die Dauer ihres Amtes dem Vorstand als Beisitzer an, sofern sie nicht bereits Mitglied des Vorstands sind. Sie sind verpflichtet, über ihre Tätigkeit dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung zu berichten. Diese Vorstandsmitglieder sind ausdrücklich nicht Vorstand i.S. des § 26 BGB.
13.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Auf Antrag eines Mitglieds wird der Vorstand in geheimer Abstimmung gewählt.
13.4 Die Mitgliedschaft im Vorstand endet vorzeitig bei Austritt aus dem Verein oder durch Rücktritt. Die Aufgaben von ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern nimmt der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahr, die nach dem Ausscheiden unverzüglich einzuberufen ist.

§ 14 Kassenprüfung
14.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Auflösung des Vereins
15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
15.2 Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn
a) Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind, und
b) Zweidrittel der Erschienenen dies beschließen.
15.3 Bei einer Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen dem Donnersberger Verein für Menschen in Not zugeführt.

§ 16 Schlussbestimmungen
16.1 Alle in der Satzung angeführten Personenbezeichnungen sind geschlechterneutral gemeint und als weibliche und männliche Form einer Person zu verstehen.
Datum der Errichtung: Kirchheimbolanden, den 31.03.2017
Vorstand
1. Vorsitzender Thomas Bock 2. Vorsitzende Christa Weiss Kassiererin Helga Bührmann
Eintrag in das Vereinsregister Kaiserslautern am 13.04.2017 unter der Nr.: VR 30709



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